§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Berufsbildung Gambia e. V.“ und hat seinen Sitz in Luckenwalde. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber Not leidenden und hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und Familien in Afrika, speziell in Gambia, zu wecken und zur Linderung der Not beizutragen.
(2) Die Hilfe soll insbesondere in der finanziellen Unterstützung für die Berufsbildung nach Abschluss der Schulausbildung bestehen. Sie soll möglichst bis zum Abschluss der Berufsbildung führen und ohne Unterschied von Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe und Religion gewährt werden. Zu diesem Zweck werden Patenschaftsverhältnisse angebahnt oder die Betreuung bestehender Schulpatenschaften im Einvernehmen mit den Pateneltern weitergeführt.
(3) Verfügbare Mittel können außerdem für die Hilfe in besonderen Notfällen verwendet werden, von denen Kinder und Jugendliche und ihre Familien betroffen sind.
(4) Der Verein wirbt für die Durchführung dieses Zweckes. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Durch Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Gewinnanteile. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensteile zugewendet werden. Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleibt hiervon unberührt.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen (§ 6). Über eine teilweise oder gänzliche Freistellung von Zahlungen des Beitrages in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme als Mitglied soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie erlischt, wenn ein Jahr lang keinerlei Zahlung an den Verein geleistet wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss kann durch den Vorstand, der endgültig ist, aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere, wenn das Verhalten des Mitglieds dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Der/Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für den Ausschluss sind der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die/Der Betroffene kann gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann im Falle der Abwesenheit auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der schriftlichen Eingänge der Mitglieder gefasst.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzenden oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder von einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an eine andere als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den Dienst an Not leidenden Kindern und Jugendlichen und wird damit ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwandt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.